Berufsunfähigkeitsversicherung: Was sind anzeigepflichtige Vorerkrankungen?
Bei der Beantragung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind umfangreiche Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten. Dabei gerät der Antragsteller schnell in eine Zwickmühle:
- Beantwortet er die Fragen unvollständig oder gar falsch, kann der Versicherer je nach Schwere der Schuld innerhalb der ersten 5 bzw. 10 Jahre seit Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen anfechten. Deshalb prüft jeder Versicherer bei einem Leistungantrag innerhalb der ersten 10 Jahre die bei Antragstellung gemachten Angaben sehr genau. Unvollständige Gesundheitsangaben sind dann häufig Ursache für eine Ablehnung der Leistungspflicht.
- Gibt der Antragsteller dagegen jedes „Zwicken und Zwacken“ auch außerhalb der gefragten Zeiträume an, treibt er womöglich die Kosten seiner Berufsunfähigkeitsversicherung durch Risikozuschläge in die Höhe oder riskiert unnötige Leistungsausschlüsse.
Hier geben wir Tipps, wie Sie sich auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen vorbereiten können.
Und unser Online-Vergleich zeigt, welche Versicherer gute und preiswerte BU-Tarife anbieten.
Was sagt die Rechtsprechung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Natürlich kann sich niemand spontan an alle Arztbesuche und die dabei gestellten Diagnosen der letzten 5 bzw. 10 Jahre erinnern. Das menschliche Gedächtnis ist bemüht, sich nur das Wesentliche zu merken. Dadurch vergessen wir leichtere Erkrankungen oder unbedeutend erscheinende Diagnosen relativ schnell. Laut aktueller Rechtsprechung kann sich ein Antragsteller aber nicht auf dieses Vergessen berufen, wenn er sich bei zumutbarer Anspannung seines Gedächtnisses hätte erinnern können. Sie müssen also bei der Beantwortung jeder einzelnen Frage intensiv nachdenken und auch in Ihren Erinnerungen forschen.
Hierfür benötigen Sie auch die entsprechende Ruhe und Zeit. Versuchen Sie also gar nicht erst, die Fragen zu Vorerkrankungen im Beisein eines Vermittlers „aus dem Kopf“ zu beantworten. Lassen Sie sich den Antrag aushändigen und nehmen Sie sich genügend Zeit, um konzentriert nachzudenken.
Laut § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes müssen Sie dem Versicherer alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, welche erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform fragt. Ob eine Vorerkrankung erheblich ist, kann der medizinische Laie jedoch kaum beurteilen. Wenn Sie aber wegen einer Erkrankung einen Arzt oder Therapeuten aufgesucht hatten, dann sollten Sie diese auch im Antrag angeben. Wenn sie unerheblich war, wird ein guter BU-Versicherer hierfür weder einen Risikozuschlag noch einen Leistungsausschluss fordern.
Fragt der Versicherer also nur nach Frakturen innerhalb der letzten 3 Jahre, brauchen Sie eine vor 4 Jahren erlittene Fraktur nicht mehr angeben – sofern diese folgenlos verheilt ist und Sie in den letzten 3 Jahren diesbezüglich auch nicht mehr behandelt, beraten oder (nach)untersucht wurden.
Unter diesem Gesichtspunkt sind natürlich Tarife mit vereinfachter Gesundheitsprüfung interessant. Dabei gelten meist verkürzte Abfragezeiträume, so dass die eine oder andere Vorerkrankung gar nicht mehr angegeben werden muss. Dadurch reduziert sich die Gefahr einer versehentlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und es erhöht sich die Chance auf Normalannahme des Antrags.
Tarife mit verkürzten Gesundheitsfragen bieten beispielsweise folgende Gesellschaften:
Wie wollen Sie später beweisen, dass Sie eine Vorerkrankung wirklich nicht wussten?
Die Rechtsprechung fordert von Ihnen zwar lediglich eine zumutbare Anstrengung des Gedächtnisses. Doch was passiert, wenn der Leistungsprüfer später Ihre Patientenakte anfordert und darin eine diagnostizierte Vorerkrankung findet, von der Sie wirklich nichts wussten? Wird der Versicherer – oder im Streitfall das Gericht – Ihnen oder dem Inhalt der Patientenakte glauben? In dieser Situation kann der Betroffene kaum glaubhaft darlegen, dass er von dieser Diagnose wirklich nichts wusste.
Aus diesem Grunde empfehlen wir, dokumentierte Vorerkrankungen exakt zu recherchieren. Dies mag zunächst aufwändig erscheinen, bringt Ihnen aber ein großes Stück Sicherheit.
Wenn Sie bei der Überprüfung Ihrer Unterlagen merkwürdige oder unbekannte Diagnosen feststellen, dann können Sie jetzt noch versuchen, den Sachverhalt zu klären und die Unterlagen gegebenenfalls korrigieren zu lassen. Was Ihnen jetzt nicht gelingt, wird Ihnen einige Jahre später im Falle einer Berufsunfähigkeit vermutlich auch nicht gelingen. Denn dann sind Sie gesundheitlich angeschlagen und stehen womöglich zusätzlich noch unter zeitlichem und/oder finanziellem Druck.
Wie kommt eine unbekannte Vorerkrankung in Ihre Patientenakte?
Dies kann verschiedene Gründe haben.
- Es könnte sich um keine wirklich unbekannte, sondern – wie oben beschrieben – auch nur um eine vergessene Vorerkrankung handeln. Wer krank und erschöpft ist, wird kaum alle Fachbegriffe vollumfänglich verstehen.
- Oder Sie haben eine Diagnose (z. B. beginnende Arthrose) nicht ernst genommen und schon längst vergessen, weil Sie (noch) keine Beschwerden hatten.
- Vielleicht wurde auch einmal eine Gefälligkeitsdiagnose erstellt, um den Wunsch des Patienten nach einer kurzen Krankschreibung oder ein paar Massageeinheiten erfüllen zu können. Nach mehreren Jahren lässt sich dann meist nicht mehr klären, ob es sich wirklich nur um eine Gefälligkeitsdiagnose handelte.
- Ihre Patientenakte könnte auch Verlegenheits- oder Verdachtsdiagnosen enthalten, die sich zwar später als unzutreffend herausgestellt haben – aber nicht korrigiert bzw. gelöscht wurden.
- Der Arzt ist eine Vertrauensperson. Vielleicht haben Sie ihm ganz nebenbei einmal von physischen Beschwerden oder psychischen Belastungen erzählt? Und er hat dies gewissenhaft in seiner Akte notiert.
- Es gab auch schon Fälle, in denen eine vor mehr als 5 Jahren einmalig erlittene (und damit nicht anzeigepflichtige) Erkrankung in der Patientenakte als chronisch (und damit anzeigepflichtig) fortgeführt wurde.
- Und letztlich muss in diesem Zusammenhang auch auf das Stichwort Abrechnungsbetrug hingewiesen werden, auch wenn dies (hoffentlich) eher die Ausnahme ist!
Es gibt also zahlreiche Gründe, warum in einer Patientenakte unbekannte Vorerkrankungen eingetragen sein können.
Wenn Sie Ihre Patientenakte jetzt nicht einsehen – der Versicherer tut es spätestens, wenn Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen!
Müssen Sie innerhalb der ersten 10 Jahre nach Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beantragen, wird der Versicherer Auszüge aus Ihrer Patientenakte anfordern und prüfen, ob Sie alle Antragsfragen exakt beantwortet hatten. Stellen sich dabei Ungereimtheiten heraus, wird es für Sie noch viel schwieriger, diese auszuräumen bzw. den Vorwurf der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu entkräften.
Deshalb ist es besser, Sie überprüfen die Eintragungen in Ihrer Patientenakte noch vor der Antragstellung selbst. Auf die Einsichtnahme haben Sie einen Rechtsanspruch. In der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011) steht unter § 10 Dokumentation Satz (2):
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Eine Kopie der Patientenakte können Sie mit diesem Formular von Ihrem Hausarzt oder einem Krankenhaus anfordern.
Auch Patientenquittungen können Aufschluss über Behandlungen und Diagnosen geben
Privat Krankenversicherte erhalten zu jeder Behandlung eine Rechnung und können dadurch Diagnosen nachvollziehen. Aber auch als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie bei Ihrer Krankenkasse oder der kassenärztlichen Vereinigung eine Patientenquittung anfordern. Einige Krankenkassen bieten diesen Service auch online an. Allerdings sind die maximalen Berichtszeiträume – je nach Krankenkasse – recht unterschiedlich und stationäre Aufenthalte werden i.d.R. nicht aufgelistet. Um gegebenenfalls Diagnosen von Krankenhäusern zu erhalten, müssten Sie das betreffende Krankenhaus anschreiben.
Unser Tipp:
Recherchieren Sie Ihre Vorerkrankungen genau. Legen Sie dem Antrag aber keinesfalls die gesamte Patientenakte bei. Denn erfährt der Versicherer dadurch von einer Vorerkrankung außerhalb des eigentlich abgefragten Zeitraums, darf er auch diese Informationen bei seiner Risikobewertung berücksichtigen. Haben Sie bereits Vorerkrankungen erlitten, sollten Sie prüfen, ob eine Antragstellung oder Risikovoranfrage sinnvoller ist. Wir beraten Sie gern.
Bin ich mit meinen Vorerkrankungen noch versicherbar?
Die Lebensversicherung von 1871 a.G. München (kurz LV 1871) bietet mit ihrem Tarif „Golden-BU“ nicht nur ausgezeichnete Versicherungsbedingungen. Sie bietet auch mit dem für alle Vermittler und Interessenten zugänglichen Programm Quick Risk eine einfache Möglichkeit, das Ergebnis der Antragsprüfung tendenziell abzufragen. Dabei können wir bzw. Sie sowohl diagnostizierte Erkrankungen als auch Freizeitrisiken anonym eingeben, die dazu gestellten Fragen beantworten und erhalten danach das Votum. Achten Sie aber bitte darauf, dass Sie das Votum für die Risikoart „Berufsunfähigkeit“ abfragen. Sollte Ihre diagnostizierte Krankheit (noch) nicht enthalten sein oder kein abschließendes Votum erlauben, können wir gemeinsam eine anonyme Risikovoranfrage stellen.
Liste der Vorerkrankungen, die meist zur Ablehnung führen:
- Alkoholabhängigkeit
- Amyloidose
- Aneurysma (krankhafte Aussackung einer Schlagader)
- Arteriosklerose
- Darmerkrankung, chronisch-entzündlich (z. B. Colitis ulcerosa, Morbus Crohn)
- Diabetes Typ 1 und 2
- Herzerkrankungen, schwere (z. B. Angina Pectoris, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz)
- HIV-Infektion/AIDS
- Leberzirrhose (Schrumpfleber)
- Leukämie
- Multiple Sklerose
- Parkinson
- Psychische Erkrankungen
- Rheuma
- Schlaganfall
- Stress- oder Erschöpfungszustand (vom Arzt diagnostiziert)
- Tumore, bösartig
- Zystenniere (polyzystische Nierenerkrankung)
Liste der Vorerkrankungen, die häufig zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen:
- Allergien
- Asthma bronchiale
- Bandscheibenvorfall
- BWS-, HWS- oder LWS-Syndrom
- chronische Gastritis
- Fehlsichtigkeit (über 8 Dioptrien)
- Gicht
- mehrmalige Verspannungen
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Knieverletzungen
- Krampfadern
- Migräne
- Nierensteine
- Neurodermitis
- Schilddrüsenerkrankungen
- Skoliose
- Tinnitus
- Tumore, gutartig
Noch ein Tipp:
Sollten Sie aufgrund einer bereits erlittenen Vorerkrankung nicht mehr als versicherbar gelten, fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung anbietet. Im Rahmen einer solchen Gruppenversicherung erfolgt meist eine stark vereinfachte Gesundheitsprüfung. Manchmal ist für die Aufnahme in einen solchen Gruppenvertrag auch eine Dienstobliegenheitserklärung ausreichend. Eine BU-Absicherung über den Arbeitgeber ist immer noch besser, als die anderen sogenannten Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.