Begriffe zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Viele Begriffe sind erklärungsbedürftig:
Die Abstrakte Verweisung ermöglicht es einem Versicherungsunternehmen, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern, wenn die versicherte Person zwar ihren alten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, aber durchaus in der Lage wäre, eine andere, ihrer Qualifikation und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Für den Versicherten ist dies besonders nachteilig, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Ausübung des Verweisberufs zulässt. Deshalb sollte man vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf eine abstrakte Verweisung verzichtet. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere weiteren Infos zur abstrakten Verweisung.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Rechtsgrundlage jedes Versicherungsvertrages. Sie regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und beschreiben – gegebenenfalls ergänzt durch die Besonderen Versicherungsbedingungen und verschiedener Klauseln – Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes.
Anamnese ist ein medizinischer Begriff und zeigt die gesundheitliche Vorgeschichte der versicherten Person (Vorerkrankungen) auf. Sie ist Grundlage für die medizinische Risikoprüfung durch die Versicherungsgesellschaft und entscheidend dafür, ob ein Antrag zu Normalkonditionen oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen werden kann. Hierzu müssen die Antragsfragen zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anderenfalls kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag auch nachträglich anfechten oder Leistungen verweigern.
Stellt ein Versicherungsnehmer ein Antrag auf BU-Leistungen, so prüft die Versicherungsgesellschaft anhand der eingereichten Unterlagen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt und eine Leistungspflicht besteht. Erkennt sie eine Leistungspflicht an, so kann diese auch zeitlich befristet werden. Dann muss der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist erneut das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nachweisen und die dabei entstehenden Kosten tragen, um auch weiterhin BU-Leistungen erhalten zu können. In der Praxis kann es sich als Nachteil erweisen, wenn die Beweispflicht dann wieder beim Versicherungsnehmer liegt.
Hat der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nachgewiesen, sollte die Versicherungsgesellschaft eine zeitlich unbefristete Leistungspflicht anerkennen. Trotzdem kann die Gesellschaft während der Leistungsphase im Rahmen der Nachprüfung das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit prüfen. Im Gegensatz zum befristeten Anerkenntnis trägt aber dann das Versicherungsunternehmen die Beweislast.
Um keine Begehrlichkeiten zu wecken, sollte die versicherte BU-Rente in einem angemessenen Verhältnis zum Brutto- bzw. Nettoeinkommen stehen. Aus diesem Grund prüft die Versicherungsgesellschaft vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die finanzielle Angemessenheit. Hierzu fragt sie im Antrag Angaben zum Brutto- bzw. Nettoeinkommen und zu bereits bestehenden Versicherungen ab.
Zusätzlich zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen auch Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit. In der Regel betrifft dies Änderungen der Wohnanschrift oder Bankverbindung. Bei einigen BU-Tarifen kann aber auch eine Meldepflicht bei Berufswechsel, bei Abbruch einer Ausbildung bzw. eines Studiums oder bei einer Änderung des Rauchverhaltens bestehen. Welche Anzeigepflichten bestehen ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachzulesen.
Der Antragsteller ist bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet, im Antragsformular oder auf Zusatzfragebögen schriftlich gestellte Fragen (z. B. Fragen zur Gesundheit, zur beruflichen Tätigkeit, zu Vorversicherungen oder auch bereits gestellten Anträgen) vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur unvollständig nach, hat er seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Dies kann den Versicherer berechtigen, BU-Leistungen zu verweigern und den geschlossenen BU-Vertrag anzufechten.
Grundsätzlich ist die Befolgung ärztlicher Anordnungen eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit. Bei den meisten BU-Tarifen wird jedoch auf die so genannte Arztanordnungsklausel verzichtet. Dann ist die versicherte Person z. B. nicht mehr verpflichtet, vom Arzt angeratene operative Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Die versicherte Person bleibt aber verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Problematisch kann es aber werden, wenn beispielsweise auch das Einhalten von Diäten gefordert – vom Betroffenen aber nicht durchgehalten wird.
Wenn Berufsunfähigkeits-Leistungen beantragt werden, muss der Versicherungsnehmer den Nachweis der Berufsunfähigkeit erbringen und hierzu auch aussagefähige ärztliche Unterlagen einreichen. Dabei hat der Versicherungsnehmer eine freie Arztwahl. Allerdings kann die Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten auch zusätzliche Gutachter und Ärzte beauftragen.
Mit einer Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag werden bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Insbesondere bei Vorerkrankungen (z. B. Allergien, Rückenbeschwerden) wird der BU-Schutz häufig nur mit einer diesbezüglichen Ausschlussklausel angeboten.
Nach Anerkennung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit durch das Versicherungsunternehmen wird die BU-Rente in der vereinbarten Höhe bezahlt. Darüber hinaus müssen für die Dauer der Berufsunfähigkeit auch keine weiteren Beiträge gezahlt werden.
Um die versicherte BU-Rente den jährlich steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen, kann bei der Antragstellung eine Beitragsdynamik vereinbart werden. In diesem Fall erhöht sich der Beitrag jährlich um den vereinbarten Prozentsatz und die versicherte BU-Rente gleichwertig – ohne erneute Risikoprüfung, jedoch unter Berücksichtigung des inzwischen höheren Alters der versicherten Person. Wird die Beitragsdynamik in dem einen oder anderen Jahr nicht gewünscht, kann der Versicherungsnehmer der Erhöhung auch jährlich widersprechen. Wird der Erhöhung mehrere Jahre hintereinander widersprochen, kann die Beitragsdynamik bedingungsgemäß für die restliche Versicherungsdauer entfallen.
Die Beitragszahlungsdauer ist die vertraglich vereinbarte Zeit, in der der Versicherungsnehmer die Beiträge für seine Berufsunfähigkeitsversicherung zu entrichten hat. Im Normalfall ist sie mit der Versicherungsdauer identisch.
Für die Beitragskalkulation werden die Berufe – teilweise auch noch in Abhängigkeit der prozentualen Bürotätigkeit, der Personalverantwortung oder auch des Einkommens – in verschiedene Berufsgruppen mit unterschiedlichem Risiko eingeteilt. Begnügten sich die BU-Versicherer vor ein paar Jahren noch mit 3 bis 4 Berufsgruppen, so sind es inzwischen je nach Gesellschaft 8 bis 20 Berufs- bzw. Risikogruppen. Dies führte dazu, dass der BU-Schutz für Akademiker und Büroangestellte immer preiswerter – für Berufstätige mit körperlicher Tätigkeit aber immer teurer bis unbezahlbar geworden ist.
Bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz: BUZ) wird der BU-Schutz ergänzend zu einer Hauptversicherung (z. B. Lebens- oder Rentenversicherung)abgeschlossen. Dabei kann der BU-Schutz so gewählt werden, dass bei Berufsunfähigkeit nur die Beiträge für die Hauptversicherung freigestellt werden oder zusätzlich noch eine monatliche BU-Rente gezahlt wird. Die ledigliche Beitragsbefreiung ist bei Versicherungen zur Altersvorsorge durchaus empfehlenswert, damit diese auch im Falle einer Berufsunfähigkeit weiterbezahlt werden können. Allerdings hat das Verknüpfen von BUZ-Rente und Altersvorsorge auch Nachteile.
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die für den jeweils konkret gewählten Tarif gültigen besonderen Vereinbarungen festgelegt. Dabei kann es sich um Ergänzungen oder Abweichungen zu den AVB handeln. Diese besonderen Regelungen gelten vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Das vom Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer einem Dritten eingeräumte Recht, über die fällige Versicherungsleistung zu verfügen. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird normalerweise der Versicherungsnehmer auch die bezugsberechtigte Person sein.
siehe Tarifbeitrag
Bezeichnung der Vergütung, die ein Versicherungsmakler für das Vermitteln eines Versicherungsvertrags von der Versicherungsgesellschaft erhält.
Bei der Dienstunfähigkeitsversicherung wird der Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch eine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte erweitert. Diese Klauseln sind in den Tarifen sehr unterschiedlich formuliert. Je nach Art der Formulierung kann eine solche Klausel für den einzelnen Beamten wertvoll bis wertlos sein.
siehe Beitragsdynamik bzw. Leistungsdynamik
Hierbei handelt es sich um den ersten zu zahlenden Versicherungsbeitrag. Seine Zahlung ist eine Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes.
Als Eintrittsalter bezeichnet man das versicherungstechnische Alter der zu versichernden Person bei Vertragsbeginn. Während einige Versicherungsunternehmen das Eintrittsalter einfach aus der Differenz zwischen dem Jahr des Vertragsbeginns und des Geburtsjahres ermitteln, runden andere Gesellschaften bei der Ermittlung des Eintrittsalters das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns auf oder ab. Somit hängt das Eintrittsalter nicht nur von der Person sondern auch von der ausgewählten Versicherungsgesellschaft ab. Vergleichen Sie hierzu bitte auch unseren Blogbeitrag zum Eintritts- und Endalter.
Als Endalter bezeichnet man das versicherungstechnische Alter der versicherten Person bei Versicherungsende. Während einige Versicherungsunternehmen das Eintrittsalter einfach aus der Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsendes und des Geburtsjahres ermitteln, runden andere Gesellschaften bei der Ermittlung des Endalters das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt des Versicherungsendes auf oder ab. Somit hängt das versicherungstechnische Endalter nicht nur von der Person sondern auch von der ausgewählten Versicherungsgesellschaft ab. Dies führt bei Versicherungsvergleichen regelmäßig zu falschen Beitragsberechnungen, wenn die gewünschte Versicherungsdauer nicht in Jahren sondern „bis zum Endalter“ abgefragt wird.
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt seit 01.01.2001 die frühere gesetzliche Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen außer Stande ist, irgend eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (bei den meisten Tarifen gilt hierfür: täglich 3 Stunden) auszuüben – unabhängig vom erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf.
Eine private Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit schützen soll. Die versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente wird bei den meisten Tarifen nur gezahlt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen keinerlei berufliche Tätigkeit länger als 3 Stunden täglich ausüben kann – unabhängig vom erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf.
Unter Fahrlässigkeit versteht man das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgte. Ein durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführter Versicherungsfall kann den Versicherer – je nach Wortlaut der Versicherungsbedingungen – von der Leistungspflicht befreien. Einfache Fahrlässigkeit dagegen führt in der Regel nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) soll das Einschleusen von Vermögenswerten aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf unterbinden. Deshalb muss sich der Versicherungsnehmer identifizieren, wenn die Beiträge nicht von seinem Konto abgebucht werden sollen. Einige Gesellschaften verlangen auch grundsätzlich eine Identifizierung des Versicherungsnehmers.
Die Gesundheitsprüfung ist ein Bestandteil der Risikoprüfung nach Antragstellung. Dabei entscheidet das Versicherungsunternehmen anhand der Antworten auf die im Antrag gestellten Fragen zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person, ob der Antrag aus medizinischer Sicht zu Normalkonditionen, zu erschwerten Bedingungen (Risikozuschlag bzw. Leistungsausschluss) oder auch gar nicht angenommen werden kann. Die Ergebnisse der Gesundheitsprüfung unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft teilweise erheblich. Im Extremfall kann ein BU-Versicherer den Antrag ablehnen und ein anderer den Antrag zu Normalkonditionen annehmen. Im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie verzichten die meisten Gesellschaften auf eine erneute Gesundheitsprüfung.
Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Gesetz in der Statistik bzw. Wahrscheinlichkeitsrechnung. Je größer eine Menge ist, desto geringer wirken sich zufällige Ereignisse in ihr aus. Je größer die Gemeinschaft von BU-Versicherten ist, desto leichter fällt es, BU-Leistungen innerhalb dieser Versichertengemeinschaft über die Beitragszahlungen aller Versicherten auszugleichen. Durch die Einführung von immer mehr Berufsgruppe verstoßen die Versicherungsgesellschaften jedoch gegen dieses Gesetz. Deshalb warnen inzwischen auch Experten der Versicherungsbranche vor einer weiteren Berufsgruppendifferenzierung.
Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage; z. B. der Frage, ob im konkreten Fall eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit besteht oder nicht besteht. Der Gutachter sollte die hierfür erforderliche Qualifikation und Erfahrung haben, aber auch möglichst unabhängig bzw. neutral sein. Leider kommen auch Gutachten nicht immer zum gleichen Ergebnis. Dann muss die Wahrheit gesucht werden. Dies kann die Bearbeitung eines Leistungsantrags dann deutlich verzögern.
Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft soll im Interesse der Versicherungskunden der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch dienen. Allerdings werden hier auch Antragsteller erfasst, die ihrer vorvertragliche Anzeigepflicht vorbildlich nachgekommen sind, aber wegen der angegebenen Vorerkrankungen oder Freizeitrisiken vom Versicherer nicht zu Normalkonditionen versichert werden. Um einen solchen Eintrag zu vermeiden, empfiehlt sich eine Risikovoranfrage über einen ungebundenen Versicherungsmakler oder die Antragstellung bei Versicherungsgesellschaften, die sich nicht am HIS beteiligen.
Bezeichnung der Vergütung, die ein Versicherungsberater für die Beratung vom Ratsuchenden erhält.
Honorarberatung ist die professionelle Beratung gegen ein vorher vereinbartes Honorar, welches durch den Ratsuchenden zu zahlen ist. Durch dieses Honorar ist der Berater wirtschaftlich unabhängig und kann auch ohne Vermittlungsabsicht beraten. Allerdings ist das Honorar dann auch nicht von einem Vermittlungserfolg abhängig und wird auch fällig, wenn der empfohlene Vertrag z. B. wegen bestimmter Vorerkrankungen nicht abgeschlossen werden kann. Deshalb gewinnt die Honorarberatung insbesondere bei der Prüfung von Verträgen und bei der Beratung zu Leistungsanträgen an Bedeutung. Siehe auch Versicherungsberater Versicherungsberater.
Als Individualversicherung bezeichnet man alle Versicherungen, bei denen das Versicherungsverhältnis aufgrund eines zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrags zustande kommt. Individualversicherungen stellen somit das Gegenteil von Sozialversicherungen dar.
Eine Infektionsklausel erweitert den BU-Schutz für den Fall, das die Gesundheitsbehörde wegen einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz ein mindestens 6-monatiges Tätigkeitsverbot für die versicherte Person ausspricht. Ohne Infektionsklausel könnte der BU-Versicherer die Leistungen verweigern, weil die versicherte Person den Beruf auf Grund ihres Gesundheitszustandes durchaus noch ausüben könnte – es nur aus rechtlichen Gründen nicht darf. Die Infektionsklausel wird nicht von allen Gesellschaften angeboten und gilt häufig auch nur für bestimmte Berufe.
Unter Inflation versteht man eine allgemeine und anhaltende Erhöhung der Preise bzw. Lebenshaltungskosten und ist gleichbedeutend mit einer Minderung der Kaufkraft des Geldes. Da Berufsunfähigkeitsversicherungen meist langfristige Verträge sind und 1.000 € wegen der laufenden Inflation in 20 Jahren eine deutlich geringere Kaufkraft haben werden, sollte man auf angemessene Beitragsdynamik achten.
Form der Lebensversicherung, die vorrangig der eigenen Altersvorsorge dient – gleichzeitig aber auch einen gewissen Hinterbliebenenschutz bietet. Die Kapital-Lebensversicherung kann zwar grundsätzlich auch mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen werden. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht empfehlenswert.
Karenzzeit ist eine leistungsfreie Zeit nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Sie kann bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bei einigen BU-Tarifen zwischen 6 und 24 Monaten vereinbart werden, um die Höhe der Versicherungsbeiträge zu reduzieren. Allerdings werden die vereinbarten BU-Renten auch erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt.
Einzelbestimmung eines Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz erweitern (z. B.: Teilzeitklausel) oder einschränken (z. B.: Ausschlussklausel) kann.
Die konkrete Verweisung ermöglicht es einem Versicherungsunternehmen, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern bzw. einzustellen, wenn die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Einen Verzicht auf konkrete Verweisung in Erst- und Nachprüfung bieten nur einzelne Versicherer für ausgewählte Berufsgruppen (z. B. Beamte) an. Wichtig bezüglich der konkreten Verweisung ist jedoch, dass die Voraussetzungen hierfür in den Versicherungsbedingungen eindeutig definiert sind. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere ausführlichen Informationen zur konkreten Verweisung.
Schäden durch Kriegsereignisse sind im allgemeinen nicht oder nur eingeschränkt versicherbar, da Kriegsereignisse für den Versicherer ein nicht abschätzbares Risiko darstellen.
Wer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten will, muss einen Leistungsantrag stellen und darin seine Berufsunfähigkeit nachweisen. Hierzu sind umfangreiche Angaben zum zuletzt ausgeübten Beruf, zu den Ursachen der Berufsunfähigkeit sowie ärztliche Berichte einzureichen. Anhand der eingereichten Unterlagen wird der Versicherer sehr genau prüfen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt und er zur Leistung verpflichtet ist. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere weiteren Hinweise zum Leistungsantrag.
Leistungsdauer ist die Dauer, in der Anspruch auf die versicherten BU-Leistungen besteht – sofern eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit besteht und diese während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Die Leistungsdauer ist meist mit der Versicherungsdauer identisch, kann aber auch über diese hinausgehen.
Bei der Beantragung einer BU-Versicherung kann bei den meisten Tarifen gegen Mehrbeitrag auch eine garantierte Leistungsdynamik als Inflationsschutz vereinbart werden. Während einer Berufsunfähigkeit erhöht sich dann die erhaltene BU-Rente jährlich um den vereinbarten Prozentsatz (siehe auch Leistungserhöhung aus Überschüssen).
Bei den meisten BU-Tarifen werden während Leistungsphase die Überschüsse so verrechnet, dass sie die laufende Berufsunfähigkeitsrente jährlich schrittweise erhöht. Dadurch soll auch während der Leistungsphase ein gewisser Inflationsausgleich erreicht werden. Da aber die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert ist und Jahr für Jahr neu festgelegt wird, handelt es sich hierbei um keine garantierte, sondern nur um eine mögliche Leistungserhöhung.
Leistungsphase ist die Zeit der Vertragsdauer, in der eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt und die Versicherungsgesellschaft die vereinbarte BU-Rente bezahlt. In dieser Phase muss der Versicherungsnehmer keine Beiträge bezahlen.
Bei der Leistungsprüfung prüft die Versicherungsgesellschaft, ob sie zur Zahlung der vereinbarten BU-Rente verpflichtet ist. Dabei wird zunächst überprüft, ob der Antragsteller beim damaligen Versicherungsantrag alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet hat (siehe vorvertragliche Anzeigepflicht). Danach erfolgt anhand des Leistungsantrags die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit entsprechend der vereinbarten Bedingungen vorliegt. Hierzu wird sowohl die gesundheitliche als auch die berufliche Situation der versicherten Person beurteilt. Hierfür können auch externe Gutachten erforderlich werden und die Leistungsprüfung verzögern.
Manche BU-Tarife sehen Meldefristen vor, innerhalb derer der Versicherungsnehmer seine Leistungsansprüche bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen muss. Kurze Meldefristen sind dabei nachteilig, weil häufig zunächst unklar ist, ob die Erkrankung nur zu einer vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder einer langfristigen Berufsunfähigkeit führt. Günstig sind Tarife ohne Meldefristen, bei denen die BU-Leistungen auch rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit gezahlt werden.
Bei der Feststellung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ist die Versicherungsgesellschaft auf das Mitwirken des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person angewiesen. Diese haben die Pflicht, die für die Leistungsprüfung benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Untersuchungen durchführen zu lassen.
Während ein Versicherer BU-Leistungen erbringt, hat er das Recht nachzuprüfen, ob wirklich noch Berufsunfähigkeit besteht. Diese könnte beispielsweise entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person wieder verbessert hat oder die versicherte Person konkret eine vergleichbare Tätigkeit ausübt (siehe konkrete Verweisung). Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Versicherer. Hierzu kann er jederzeit sachdienliche Auskünfte einholen und einmal jährlich auch eine ärztliche Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen.
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man unter Nachversicherung die Erhöhung der versicherten BU-Rente, wodurch sich natürlich auch der Beitrag erhöht.
Bei den meisten BU-Tarifen wird dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen garantiert, die versicherte BU-Rente zu bestimmten Anlässen (z. B.: Hochzeit, Geburt eines Kindes, Immobilienerwerb, Abschluss einer Berufsausbildung, Einkommenserhöhungen um einen bestimmten Prozentsatz) ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen zu können. Insbesondere für junge Leute ist jedoch häufig eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Risikoprüfung sinnvoll. Dies bieten leider deutlich weniger Gesellschaften
Einige Versicherer ermöglichen darüber hinaus eine anlassunabhängige Nachversicherung innerhalb bestimmter Zeiträume oder zu bestimmten Zeitpunkten.
siehe Zahlbeitrag
Obliegenheiten ist eine Sammelbezeichnung für die Pflichten des Versicherungsnehmers wie z. B. die vorvertragliche oder die vertragliche Anzeigepflicht. Obliegenheitsverletzungen können bis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Eine Ordnungswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne kriminellen Charakter dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Einige Tarife schließen den Versicherungsschutz aus, falls die versicherte Person infolge einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit berufsunfähig wird. Bei Berufsunfähigkeit infolge fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten bleibt der Versicherungsschutz meist erhalten.
Vom lateinischen Wort "pollicitatio" (= rechtsgeschäftliches Versprechen) abgeleiteter Ausdruck, der die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bezeichnet. Diese Urkunde wird häufig auch Versicherungsschein genannt.
Ein Probeantrag wurde in der Vergangenheit als unverbindlicher Versicherungsantrag gestellt, um die Versicherbarkeit einer Person unverbindlich zu prüfen. Der Probeantrag hat heute keine Bedeutung mehr und wurde durch die Risikovoranfrage ersetzt.
Prognosezeitraum ist der Zeitraum, den eine versicherte Person die versicherte Person voraussichtlich außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Laut Versicherungsvertragsgesetz liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person „voraussichtlich auf Dauer“ (d.h. laut Rechtsprechung mindestens 3 Jahre) außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Bei guten Berufsunfähigkeitsversicherungen ist der Prognosezeitraum auf 6 Monate verkürzt.
Bezeichnung der Vergütung, die ein Versicherungsvertreter für das Vermitteln eines Versicherungsvertrags vom Versicherungsunternehmen erhält. Im Gegensatz hierzu erhält der ungebundene Versicherungsmakler für eine erfolgreiche Vermittlung eine Courtage.
Früher wurden die Versicherungsprämien für eine jährliche Zahlweise kalkuliert. Wollte der Versicherungsnehmer die Prämien halbjährig, vierteljährig oder monatliche zahlen, wurde ein Ratenzuschlag erhoben. Seit der BGH 2009 geurteilt hat, dass auch für derartige Ratenzuschläge die Angabe von Effektivzinsen Pflicht ist, kalkulieren die Versicherer nun die Versicherungsprämien jeweils für alle Zahlungsweisen. Dadurch wird die Pflicht zur Angabe von Effektivzinsen umgangen. Der Versicherungsnehmer zahlt bei monatlicher Zahlweise insgesamt aber trotzdem mehr, als bei jährlicher Zahlweise.
Eine private Rentenversicherung ist eine reine Altersvorsorge, bei der ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt eine lebenslange Altersrente gezahlt wird. Grundsätzlich kann eine Rentenversicherung auch mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Eine BUZ-Beitragsbefreiung (also Übernahme der Beiträge für die Rentenversicherung durch den Versicherer im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherten) ist durchaus empfehlenswert. Eine BUZ-Rente ist jedoch in den meisten Fällen nicht empfehlenswert.
Die RLV versichert den Todesfall einer oder mehrerer versicherten Person(en) in einem vertraglich festgelegten Zeitraum mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme. Wird nur eine Person versichert, kann die RLV bei vielen Gesellschaften auch mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen werden. In der Vergangenheit war dies häufig erforderlich, da damals nur wenige Versicherungsgesellschaften Berufsunfähigkeitsversicherungen als selbstständige Verträge anboten. Dies hat sich inzwischen geändert.
Nach Beantragung einer BU-Versicherung prüft der Versicherer das zu erwartende Risiko einer Berufsunfähigkeit beispielsweise anhand des Gesundheitszustands, des ausgeübten Berufs und eventuell risikobehafteter Freizeitaktivitäten der zu versichernden Person. Sieht der Versicherer dabei ein erhöhtes Risiko, kann dies zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder auch zur Ablehnung des Antrags führen. Verzichtet ein Versicherer im Rahmen der Nachversicherungsgarantie nicht nur auf eine erneute Gesundheitsprüfung, sondern generell auf eine erneute Risikoprüfung, kann die BU-Rente erhöht werden – ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse wegen eines inzwischen risikoreicheren Berufs oder eines solchen Hobbys befürchten zu müssen.
Bei einer Voranfrage werden die relevanten Daten zu den persönlichen Risiken der zu versichernden Person und der gewünschten Versicherung eingereicht, um von der Versicherungsgesellschaft eine Einschätzung über die Versicherbarkeit zu erhalten. Bei der Voranfrage handelt es sich rechtlich um keinen verbindlichen Antrag und die zu versichernde Person muss auch keiner Weitergabe der Daten an Dritte (z. B. dem Hinweis- und Informationssystem) zustimmen. Deshalb hat die zu versichernde Person auch bei einem negativen Bescheid keine Nachteile zu befürchten. Empfehlenswert ist eine Risikovoranfrage bei Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder besonderer Risiken in Beruf bzw. Freizeit Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung ihres Antrags befürchten müssen.
Bei der Rückversicherung nimmt eine Versicherungsgesellschaft (Erstversicherer) bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer) Versicherungsschutz. Der Erstversicherer entlastet sich bei dem Rückversicherer für einen Teil seiner in Deckung genommenen Risiken. Insbesondere bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit sehr hohen BU-Renten wird der Rückversicherer sowohl in die Risikoprüfung als auch in die Leistungsprüfung einbezogen.
Häufig ist bei einer Erkrankung unklar, ob diese nur zu einer vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder einer langfristigen Berufsunfähigkeit führt. Manchmal kann die versicherte Person den Leistungsantrag auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zeitnah stellen. Tarife mit verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen leisten in diesen Fällen rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit. (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit).
War eine Berufsunfähigkeit nicht von Beginn an als solche absehbar, gilt nach Ablauf des Prognosezeitraums normalerweise die „Fortdauer dieses Zustandes“ als Berufsunfähigkeit. Die BU-Rente würde also erstmalig nach Ablauf des Prognosezeitraums gezahlt. Tarife mit verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen leisten aber auch in diesen Fällen rückwirkend. (siehe jedoch Stichwort Karenzzeit).
Als Schüler-BU bezeichnet man einen BU-Tarif, bei dem die Tätigkeit eines Schülers ausdrücklich als Beruf anerkannt wird. Siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler.
Auch nach dem Stellen eines Leistungsantrag muss der Versicherungsnehmer bis zur endgültigen Entscheidung hierüber die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. Erkennt die Versicherungsgesellschaft ihre Leistungspflicht an, werden die zu viel gezahlten Beiträge zurückerstattet. Die meisten Versicherer sind jedoch auch bereit, die bis zur endgültigen Entscheidung fälligen Beiträge zinslos zu stunden. Im Falle einer Ablehnung der Leistungspflicht sind diese jedoch dann nachzuzahlen.
siehe Versicherungstarif
Der Tarifbeitrag (häufig auch Bruttobeitrag genannt) ist der von der Versicherungsgesellschaft vorsichtig kalkulierte Beitrag, um dauerhaft alle mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Kosten begleichen und alle Versicherungsfälle auszahlen zu können. Tarifbeitrag und Zahlbeitrag müssen nicht identisch sein.
Überobligation ist etwas, was über eine bestehende Pflicht bzw. über eine Zumutbarkeitsgrenze hinaus geht. Sollte beispielsweise eine berufsunfähige Person nur maximal 3 Stunden täglich arbeiten, um die Gesundheit nicht noch weiter zu gefährden und arbeitet trotzdem täglich 5 Stunden, so könnte es sich um eine Überobligation handeln. Auch wenn eine versicherte Person regelmäßig auf hohen Gerüsten arbeitet, gleichzeitig aber krankheitsbedingt Medikamente einnehmen muss, die Schwindel verursachen und eine erhöhte Sturzgefahr befürchten lassen, kann eine Überobligation vorliegen. Der Nachweis einer Überobligation ist häufig schwierig. Liegt aber eine Überobligation vor, so muss der BU-Versicherer die Leistungsprüfung so vornehmen, als würde die versicherte Person die über ihre Pflichten hinausgehende bzw. die Zumutbarkeitsgrenze übersteigenden Tätigkeiten nicht ausüben.
Als Überschuss bezeichnet man den zusätzlichen Gewinn eines Versicherungsunternehmens über die eigentliche Kalkulation hinaus. Überschüsse entstehen dadurch, dass für die Kalkulation der Beiträge sehr vorsichtige Annahmen zur Entwicklung der Zinsen, des Versicherungsrisikos (Berufsunfähigkeit) und der Verwaltungskosten getroffen werden. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beteiligt (siehe Überschussbeteiligung). Natürlich kann die Höhe der Überschüsse nicht für die gesamte Versicherungsdauer garantiert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind die Versicherungsnehmer an den Überschüssen
zu beteiligen. Bei selbstständigen
Berufsunfähigkeitsversicherungen erfolgt dies während der Beitragszahlungsdauer meist durch eine Beitragsverrechnung.
In diesem Fall muss dann nicht der kalkulierte Tarifbeitrag sondern nur der um die
Überschussbeteiligung reduzierte
Zahlbeitrag gezahlt werden.
Natürlich wird der Versicherungsnehmer auch während einer Leistungsphase an den
Überschüssen beteiligt. In dieser Phase werden die Überschüsse zur jährlichen Erhöhung der zu zahlenden BU-Rente verwendet (siehe auch: Leistungserhöhung aus Überschüssen).
Die Umorganisationsklausel gilt vorrangig für Selbstständige und Freiberufler – bei manchen Tarifen aber auch für Angestellte mit Direktionsbefugnissen. Für diesen Personenkreis liegt dann keine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine zumutbare Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige).
Versicherungsgesellschaft, mit der ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Der Versicherungsberater berät gewerbsmäßig Interessenten bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Darüber hinaus kann ein Versicherungsberater seinen Mandanten auch außergerichtlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertreten. Für seine Tätigkeiten erhält der Versicherungsberater ein Honorar, welches vom Interessenten zu zahlen ist.
Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem das Risiko eines Eintritts von Berufsunfähigkeit versichert ist. Die Versicherungsdauer ist zwar häufig auch mit der Leistungsdauer identisch, kann aber auch kürzer sein.
Der Versicherungsmakler vermittelt gegen eine Vergütung (Courtage oder Honorar) gewerbsmäßig Versicherungsverträge und ist im Gegensatz zum Versicherungsvertreter nicht abhängig von einer einzelnen Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden die Auswahl und Aufrechterhaltung des bestmöglichen Versicherungsschutzes und hat hierzu eine hinreichende Zahl auf dem Markt angebotener Tarifen zugrunde zu legen.
Vertragspartner einer Versicherungsgesellschaft, auf dessen Namen der Versicherungsschein ausgestellt wurde und der für die Prämienzahlung und die Einhaltung der Obliegenheiten verantwortlich ist.
Das ist der Beitrag, den der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft für das Tragen des Versicherungsrisikos zahlt (siehe auch Tarifbeitrag und Zahlbeitrag).
Die Versicherungsunternehmen kalkulieren die Versicherungsprämie für das normale, durchschnittliche Risiko. Ist ein erhöhtes Risiko vorhanden (z. B. Vorerkrankungen, gefährliche Hobbys, Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen), können die Versicherungsgesellschaften dieses durch einen Mehrbeitrag (Risikozuschlag) in den Versicherungsschutz einschließen oder aber auch ein erhöhtes Risiko im Interesse der Versichertengemeinschaft ablehnen.
Der Versicherungsschein ist die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer.
Ein Versicherungstarif ist das Preiskonditionssystem eines Versicherungsunternehmens für ein bestimmtes Versicherungsprodukt und hat ohne vertragliche Vereinbarung keine rechtliche Bedeutung. Versicherungstarife stellen kein gegenüber jedermann verbindliches Angebot zum Abschluss dieser Versicherung dar. Ein Interessent kann den Abschluss einer Versicherung entsprechend eines bestimmten Tarifs beantragen. Die Versicherungsgesellschaft entscheidet jedoch letztlich, ob sie diesen Antrag zu diesen normalen Konditionen annimmt, den Antrag ablehnt oder ein Angebot mit anderen Konditionen (z. B.: Risikozuschlägen oder Ausschlussklauseln) unterbreitet.
Der Versicherungsvertreter vermittelt gegen eine Vergütung (Provision) gewerbsmäßig Versicherungsverträge und ist dabei an eine einzelne Versicherungsgesellschaft (Ausschließlichkeitsvertreter) oder einige wenige Versicherungsgesellschaften (Mehrfachagent) gebunden. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler gilt der Versicherungsvertreter als Interessenvertreter der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und kann nur deren Tarife vermitteln.
siehe Anzeigepflicht
Mit einer Verweisung hat der BU-Versicherer das Recht, die versicherte Person im Leistungsfall unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen auf einen anderen, theoretisch ausübbaren Beruf (siehe abstrakte Verweisung) oder einen konkret ausgeübten Beruf (siehe konkrete Verweisung) hinzuweisen und die Leistung einzustellen bzw. zu verweigern. Bei einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung verzichtet das Versicherungsunternehmen auf eine abstrakte Verweisung und definiert die Voraussetzungen für eine mögliche konkrete Verweisung eindeutig.
Wer sich über die Folgen seiner Handlung im Klaren ist und einen daraus entstehenden Schaden billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Wenn die versicherte Person durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens berufsunfähig wird, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Nur bei wenigen BU-Tarifen bleiben zumindest vorsätzliche Vergehen im Straßenverkehr mitversichert. Dies erscheint insofern wichtig, da zum Beispiel schon das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit im rechtlichen Sinne eine „vorsätzliche Ausführung eines strafbaren Vergehens“ darstellen kann.
Bezeichnung dafür, dass bei der gleichen oder einer anderen Versicherungsgesellschaft bereits ein Versicherungsvertrag für das gleiche oder ein ähnliches Risiko besteht oder bestanden hat. In den Antragsformularen wird häufig nach Vorversicherungen und bereits gestellten Versicherungsanträgen gefragt. Auch diese Fragen sind unbedingt wahrheitsgemäß zu beantworten, da ansonsten die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird.
siehe vorvertragliche Anzeigepflicht
Bei einigen BU-Tarifen wird als Zusatzleistung eine Wiedereingliederungshilfe zugesichert. Diese wird meist dann als Einmalbetrag geleistet, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere Tätigkeit konkret ausübt und diese Tätigkeit ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Wer Wert auf eine Wiedereingliederungshilfe legt, sollte genau in den Versicherungsbedingungen nachlesen, denn die diesbezüglichen Formulierungen fallen recht unterschiedlich aus.
Der Versicherungsnehmer kann einen abgeschlossenen BU-Vertrag innerhalb einer Widerrufsfrist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Belehrung über das Widerrufsrecht).
Der Zahlbeitrag (häufig auch Nettobeitrag genannt) ergibt sich nach Verrechnung der Überschüsse aus dem Tarifbeitrag. Es ist der vom Versicherungsnehmer tatsächlich zu zahlende Beitrag. Der Zahlbeitrag kann nicht für die gesamte Versicherungsdauer garantiert werden. Er bleibt aber unverändert, so lange auch die Überschüsse unverändert bleiben.
Bei bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Gesundheitsbeschwerden ohne exakte Diagnose, geplante Operationen) oder Freizeitrisiken (z. B. geplante Auslandsaufenthalte) wagen die Risikoprüfer der Versicherungsgesellschaften manchmal (noch) keine Prognose über das BU-Risiko. In solchen Fällen lehnen sie den Antrag nicht dauerhaft ab, sondern stellen diesen für eine bestimmte Zeit zurück. Der Versicherungsschutz kann dann nach Ablauf dieser Zeit nochmals beantragt werden.